SF6 Gas im Abfallrecht
Die Vorschriften des Abfallrecht bei der Entsorgung von SF6-Gas
Im Abfallrecht ist in §3 (1) des Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) eindeutig definiert, wann eine Sache formell zum Abfall wird. Sobald der Besitzer einen Entledigungswillen hat, die Sache also abgeben und nicht zurückhaben möchte, dann wird die Sache zum Abfall und es sind die dort geforderten gesetzlichen Rahmenbedingungen zum Transport, zum Nachweis des Verbleibs und zur Behandlung zu beachten.
Eine mit SF6-Gas gefüllte Anlage - ganz egal ob eine SF6 Gas gefüllte Mittelspannungsanlage oder eine SF6 Gas gefülltes Komponente aus der Hochspannung - wird automatisch zum Abfall, sobald sie entsorgt werden soll. Sie ist kein Abfall, solange sie zur Wartung oder Inspektion gegeben wird. Erst mit der Entscheidung, dass die Anlagen endgültig entsorgt werden sollen, gelten automatisch die Regelungen des Abfallrechts. Für mit SF6 Gas gefüllte Geräte wird der Abfallschlüssel 16 02 14 verwendet, solange weniger als 250 ppm an SO2 Äquivalent an Zersetzungsprodukten enthalten ist. Wenn dieser Grenzwert überschritten wird, dann sind mit SF6 Gas gefüllte Geräte unter der Abfallschlüsselnummer 16 02 13* als gefährlicher Abfall zu bewerten, zu behandeln und im elektronischen Begleitscheinverfahren gemäß NachwV zu dokumentieren.
SF6 Gas selbst, das sich nicht in einem Gerät befindet, fällt nicht unter das Abfallrecht wenn es vollständig aufbereitet wird. Da SF6 Gas bei uns - im Gegensatz zu anderen Aufbereitungsanlagen - grundsätzlich und unabhängig vom Verschmutzungsgrad aufbereitet wird, ist es analog zu Altöl oder Schrott ein voll recyclingfähiger Stoff, der nicht unter das Abfallrecht fällt. In Versuchen mit einem der großen Hersteller von Hochspannungsanlagen wurde in unsere Aufbereitungsanlage mit bis zu 2000 ppm SO2 verschmutztes SF6 Gas nicht nur komplett von SO2 sondern von jedem Säureanteil befreit. Das aufbereitete Gas übersteigt nach der Aufbereitung bei weitem die Qualitätsanforderungen der IEC 60480 für aufbereitetes Gas.
